Wann darf man Software kopieren?

Der letzte der angekündigten vier deutschsprachigen Artikel aus meinem Studium stammt aus dem Modul IT-Recht und beschäftigt sich mit dem Unterschied zwischen Softwarekopien und Privatkopien. Da es sich um einen Kurzvortrag handelte, hat er eine etwas andere Form als die anderen drei Artikel.

Urheberrecht: Wann darf man Software kopieren? Worin liegt der Unterschied zur Privatkopie?

Miron Schmidt 2024

Ursprünglich ein Vortrag im Studiengang Medieninformatik online an der Berliner Hochschule für Technik

Inhalt:

  1. Was ist eine Kopie?
  2. Wann darf ich kopieren?
  3. Was ist eine Privatkopie?
  4. Fazit

1. Was ist eine Kopie?

§ 16 UrhG
Vervielfältigungsrecht

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

“Vervielfältigungsstücke” = Kopien

2. Wann darf ich kopieren?

Software ist geschützt durch §2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG:
“Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme […]”

Abs. 2 führt genauer aus: “Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.”

Daraus leitet sich ab: Wenn keine persönliche kreative Leistung vorliegt, ist die Software nicht schützenswert und darf daher kopiert werden. (Vorsicht: Wann das gegeben ist, können Laien i. Allg. nicht einschätzen.)

Es gibt auch Teile einer Software, die nicht geschützt werden können (z. B. die Benutzeroberfläche). Diese Unterscheidung ist aber nicht Teil dieses Vortrags. Wir kopieren eine Software als Ganzes.

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

  1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form;
  2. die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung.

§ 69d UrhG:

(1) Soweit keine besonderen vertraglichen Bestimmungen vorliegen, bedürfen die genannten Handlungen nicht der Zustimmung, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms notwendig sind.
(2) Sicherungskopie durch eine berechtigte Person darf nicht untersagt werden.

Vervielfältigen ist also in 4 Fällen erlaubt:

  • Die Software ist keine persönliche kreative Leistung.
  • Ich habe eine Genehmigung (Lizenz). (Dies schließt auch implizite Lizenzen ein, z. B. gemeinfreie Werke, bei denen keine Genehmigung notwendig ist.)
  • Es ist für eine bestimmungsgemäße Benutzung notwendig.
  • Es handelt sich um eine Sicherungskopie.

3. Was ist eine Privatkopie?

Eine Privatkopie ist eine Vervielfältigung und wird in § 53 UrhG genauer beschrieben:

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen […] durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch […], sofern sie [nicht] Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht […].

Früher hieß es, dass man im Besitz des Werks sein muss, dazu habe ich aber nichts mehr im Gesetzestext gefunden. Da aber eine „offensichtlich rechtswidrige” Kopie unzulässig ist, muss man ja automatisch im Besitz gewesen sein, um den Kopiervorgang physisch umsetzen zu können.

Für Vervielfältigungen gemäß § 53 UrhG gilt:

  • zum privaten Gebrauch, soweit nicht offensichtlich rechtswidrige Vorlage
  • auch durch einen anderen (Privatkopie für Freunde)
  • nicht zulässig bei Vorhandensein eines „wirksamen Kopierschutzes“

Für Software gilt die Privatkopie nicht, dort gibt es nur die Sicherungskopie.

4. Fazit

  • Es gibt vier mögliche Berechtigungen für das Kopieren von Software.
  • Die Privatkopie gilt prinzipiell nicht für Software.
  • Privatkopien anderer Werke sind eingeschränkt.

Quellen

  • Rechtstexte: dejure.org, gesetze-im-internet.de
  • Grundlagen, Hintergründe: Wikipedia, e-recht24.de, urheberrecht.de, uni-bremen.de/urheberrecht/, anwalt-im-netz.de

Das Artikelbild ist ein Ausschnitt aus einem Foto von Martin Bowling und wird hier unter der Lizenz CC BY 2.0 wiedergegeben.